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Gerhard Behmüller
Maschinenvertrieb und -Vermittlung
D-89584 Ehingen
Tel. +49(0)7392 / 163896
Fax +49(0)7392 / 163898
E-mail: info@gebema.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Inhalt / Erläuterung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Vertragsabschlüsse, auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, ausschließlich. Sie werden vom Auftraggeber spätes-tens durch Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals widersprechen. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.


2. Angebot, Preise und Verkaufsunterlagen
Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Handelsvertreter und Vermittler besitzen weder Abschlussvollmacht noch die Befugnis Änderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Lager zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. Sollten sich diese Preise und sonstigen Herstellungsbedingungen durch irgendwelche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, bis zum Tage der Auslieferung des Auftrages ändern, so kommen ohne weiteres die neuen Notierungen zur Anwendung. Dies gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise gelten nur für die angeführten Leistungen, Sonderleistungen werden besonders berechnet. Sind Preise nicht vereinbart, gilt unser Tagespreis.

3. Lieferung
Unsere Lieferzeiten gelten ab Standort (Lager oder Werk des Herstellers). Sie werden jeweils individuell vereinbart und beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten und bei Ausfuhr nicht vor Beibringung einer eventuell erforderlichen Importlizenz sowie Eröffnung eines eventuell vereinbarten Akkreditivs. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unseren Unterlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle wie unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Anlieferung wichtiger Rohstoffe usw. soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Die angegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. Teilabschnitte sind zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages. Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Besteller kein Interesse hat, kann dieser erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung von 2 Wochen den Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären. Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Erfolgt Rücknahme im Einzelfall nach vorheriger Vereinbarung, so sind wir berechtigt, für die Rücknahme, Prüfung usw. Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen. Diese betragen im Regelfall 20 % des Rechnungswertes. Eine Gutschrift kann nur erteilt werden, wenn der Tag der Lieferung und die Rechnungsnummer angegeben werden.

4. Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Versicherung
Erfüllungsort für die Lieferung ist für beide Teile 89584 Ehingen / Donau, beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der tatsächliche Lieferort.
Die Gefahr geht mit Bereitstellung der bestellten Ware bei uns bzw. beim tatsächlichen Lieferanten auf den Käufer über. Für die Bereitstellung bedarf es keiner besonderen Anzeige. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Wird Lieferung frei Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen. Wir können die Ware auch auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden versichern. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche entfallen können. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestellers oder dessen Erfüllungsgehilfen.

5. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Bei Überschreitung des Ziels, behalten wir uns vor, auch ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu berechnet. Wir behalten uns vor, bei Kaufleuten vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhen von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschaden bleibt für den Fall des Verzuges vorbehalten. Montagearbeiten sind nach Abschluss sofort ohne jeden Abzug bar zu bezahlen. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind bei Übergabe des Wechsels oder Schecks sofort bar zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Alle unsere Forderungen werden unabhängig einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist nicht eingehalten werden oder uns sonstige Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir können auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen können wir außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen lungen ein, gerät er in Konkus oder strebt ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt. Bei Inzahlungnahme von gebrauchten Maschinen werden wir Eigentümer derselben. Sofern keine Übergabe an uns erfo

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

7. Montage
Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen und Werkzeuge sowie Werkstatteinrichtungen und Teile derselben oder Bauzubehörartikel, sonstiger Anlagen oder Bauzubehörartikel übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt und beauftragt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise, Arbeits- und Wartezeit sowie die Auslösung gehen zu Lasten unseres Auftraggebers. Die erforderlichen Rüst- und Hebewerkzeuge, Elektrizität sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet. Bei der Montage sind wir auch zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten und zu deren Berechnung berechtigt, soweit sich diese während der Montage ergeben und nach Ansicht unserer Monteure erforderlich sind.

8. Nichtabnahme
Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers steht uns nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Mahnfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des Satzes von 15 % des Auftragwertes (es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns nur ein wesentlich geringerer oder kein Schaden entstanden ist) zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, insbesondere auch für Spezialanfertigungen.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte, unser Eigentum. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist.

10. Gewährleistung
Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn zuvor Muster übersandt wurden. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller im Falle der Kaufmannseigenschaft spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Nichtkaufleute haben versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung in den gesetzlichen Fristen schriftlich anzuzeigen. Bei Vorliegen eines Mangels, wozu auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gehört, wird gegenüber dem Besteller nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Teile oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware durchgeführt. Natürlicher Verschleiß ist hierbei ausdrücklich ausge-schlossen. Bei Kaufleuten sind wir berechtigt, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzteillieferung hat uns der Auftraggeber in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und sie wird vom Auftragnehmer deshalb verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Verfügung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch die Nachbesserung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen. Unsere Gewährleistung erstreckt sich in jedem Fall nur auf neu hergestellte Waren. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 6 Monaten spätestens nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach der Abnahme. Gebrauchte Maschinen und Werkzeuge sowie gebrauchte Werkstatteinrichtungen und Teile derselben werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei Instandsetzungen sind wir auch zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten und deren Berechnung berechtigt, soweit diese sich ergeben und nach unserer Ansicht erforderlich sind.

11. Haftung
Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt. Gegenüber Kaufleuten haften wir nur bei grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter. Diese Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens; Haftung für mittelbare oder Mängelfolgeschäden wird generell ausgeschlossen. Alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten spätestens nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach der Abnahme. Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften. Das gilt auch für Teile, die von einem Unterlieferanten geliefert werden.

12. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist 89584 Ehingen, soweit die Auftraggeber Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Das gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers gegen diesen vorzugehen. Für das gerichtliche Mahnverfahren gegenüber Vollkaufleu-ten ist ausschließlich 89584 Ehingen der Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

13. Verbindlichkeit des Vertrages
Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht, Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit der unwirksamen Bedingung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.

14. Haftungsausschluss bei Transportschäden
Sollte die von uns (oder von uns beauftragte Unternehmen / Speditionen) gelieferte Waren / Maschinen auf Grund von Transportschäden, Verladeschäden usw. den zugedachten Zweck nicht erfüllen, erstatten wir max. den Kaufpreis zurück. Kosten für Produktionsausfälle, Ersatzbeschaffungen usw. werden von uns generell nicht erstattet. Konventionalstrafen für verspätete Lieferungen, mangelhafte Lieferungen usw. sind generell nicht vereinbart.

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